Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB.) gelten für den Verkauf aller Produkte, Geräte, Materialien, Ersatzteile, Software und für alle Dienstleistungen.(Ware) proposés ou fournis par le vendeur (vom Verkäufer angeboten oder geliefert werden ) an den Käufer (der Käufer), und ganz allgemein die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, und zwar ungeachtet anderslautender Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Wenn der Käufer vor der Lieferung der Ware keine schriftliche Beschwerde einlegt, wird davon ausgegangen, dass er die vorliegenden AGB gelesen und akzeptiert hat.

1.2

Im Sinne dieser AGB bezeichnet der Verkäufer Aveine und/oder jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt von Aveine kontrolliert wird, wobei Kontrolle die Leitung des Unternehmens bedeutet, unabhängig davon, ob diese Leitung durch Verträge, die Satzung oder auf andere Weise ausgeübt wird.

1.3

Keine Klausel oder Bedingung, die in Bestellungen oder anderen vom Käufer ausgestellten Dokumenten enthalten ist, ist für den Verkäufer bindend, auch wenn der Verkäufer solche Dokumente nicht ausdrücklich ablehnt. Nur diese AGB, zusammen mit den spezifischen Bedingungen des Verkäufers, die in seiner Auftragsbestätigung enthalten sind, gelten als verbindlich(Bestätigung der Bestellung) und andere Dokumente, auf die eindeutig Bezug genommen wird und die hierin einbezogen sind, stellen den gesamten Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer dar und haben in ihrer Gesamtheit Vorrang vor allen anderen widersprüchlichen Bedingungen und Konditionen, die der Käufer vorschlägt, sowie vor allen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, die hierin nicht ausdrücklich einbezogen sind.

1.4

Sofern nicht anders angegeben, dienen die Dokumentationen, Kataloge, Preislisten und Angebote des Verkäufers nur zu Informationszwecken und dürfen keinesfalls als vertraglich bindend angesehen werden. Ohne eine vom Verkäufer unterzeichnete Auftragsbestätigung sind die Angebote des Verkäufers nicht vertraglich bindend.

1.5

Sofern der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich zustimmt, sind Änderungen an diesen Bedingungen für den Verkäufer nicht bindend, unabhängig davon, ob sie in der Bestellung des Käufers oder in einem anderen Dokument, einschließlich der Versanddokumente, angegeben sind.

1.6

Die Rücksendung der vom Käufer unterzeichneten Auftragsbestätigung oder gegebenenfalls die Nichtabweisung der Auftragsbestätigung innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt durch den Käufer führt zur Annahme dieser AGB durch den Käufer.

1.7

Die Nichtausübung eines seiner Rechte oder eines Teils davon durch den Verkäufer stellt in keinem Fall einen Verzicht oder eine Aufgabe dieses Rechts dar.

1.8

Sollte sich herausstellen, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig, nicht durchsetzbar oder gesetzeswidrig sind oder aus irgendeinem Grund nicht durchgesetzt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.

1.9

Besondere Bestimmungen in einer Auftragsbestätigung, eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über spezifische Klauseln, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen könnten, haben Vorrang vor den Bestimmungen der entsprechenden AGB.

2. PREIS - ZAHLUNG

2.1

Sofern in einer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind die Preise netto Kasse zahlbar und der Käufer hat zusätzlich alle Steuern und Kosten für Transport, Versicherung, Versand, Lagerung, Handhabung und ähnliche Kosten zu tragen. Alle Erhöhungen dieser Kosten, die nach dem Datum der Auftragsbestätigung wirksam werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

2.2

Rechnungen sind bar netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, das auf jeder entsprechenden Rechnung angegeben ist, zahlbar.

2.3

Im Falle eines Konkurses des Käufers oder eines Liquidationsverfahrens ist der Verkäufer nicht an die vorgenannte Zahlungsfrist gebunden und die Zahlung muss in bar entweder vor dem Versand der Ware oder vor ihrer Herstellung erfolgen.

2.4

Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat der Käufer von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (in jedem Fall aber mindestens EURIBOR + 3 % zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) zu zahlen, unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers. Im Falle eines Zahlungsverzugs oder der Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Käufers oder in dem Fall, dass der Verkäufer Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers hegt und der Käufer nicht bereit ist, eine Barzahlung im Voraus zu leisten oder dem Verkäufer alle geforderten Sicherheiten zu stellen, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag einseitig ganz oder teilweise zu stornieren; Infolgedessen werden alle vom Käufer geschuldeten und zahlbaren Beträge, einschließlich der noch nicht fälligen Beträge, sofort fällig, ohne dass der Verkäufer zuvor eine Mahnung einreichen muss.

2.5

Der Verkäufer hat das Recht, die Schulden des Käufers zu verrechnen und/oder seine Zahlungen auf die nach mehr als dreißig Tagen offenen Rechnungen zuzüglich aller damit verbundenen aufgelaufenen Zinsen und Verzugsgebühren in folgender Reihenfolge anzurechnen: Gebühren, Zinsen, Rechnungsbeträge.

2.6

Der Käufer darf keine fälligen Zahlungen verzögern oder verrechnen, selbst wenn er mit dem Verkäufer in Streit gerät. Bei Zahlungsverzug darf der Käufer keine Maßnahmen (weder Verkauf noch Verarbeitung) ergreifen, die die Ware verändern könnten.

3. RISIKOÜBERTRAGUNG - LIEFERUNG - VERSAND - MEHRWERTSTEUER.

3.1

Sofern keine abweichende Sonderregelung getroffen wurde, findet der Gefahrenübergang an der Ware im Werk des Verkäufers vor der Verladung statt. Bei der Verwendung von Incoterms geht die Gefahr gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Incoterms (Lieferung) auf den Käufer über. Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der Verkäufer die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers lagern und nach Mitteilung der Verfügbarkeit die Ware als geliefert in Rechnung stellen. Unter allen Umständen behält der Verkäufer das Recht, die Ware ohne besondere Benachrichtigung weiterzuverkaufen und den entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

3.2

Sofern in einer Auftragsbestätigung keine abweichenden Bestimmungen angegeben sind, wird die Ware ab Werk des Verkäufers verkauft. Der Käufer hat dem Verkäufer auf eigene Verantwortung rechtzeitig alle geeigneten Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die erforderlichen Versandmaßnahmen ergreifen kann, insbesondere (a) Etikettierungs- und Versandanweisungen, (b) Einfuhrdokumente und -bescheinigungen, die für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen erforderlich sind, sowie alle anderen Dokumente vor dem Versand der Ware und (c) gegebenenfalls die Bestätigung des Käufers, dass er ein Akkreditiv eröffnet oder ausgestellt hat. Wenn der Verkäufer die oben genannten Anweisungen, Dokumente oder Bestätigungen nicht ordnungsgemäß erhält oder wenn diese Anweisungen, Dokumente oder Bestätigungen (nach alleinigem Ermessen des Verkäufers) zu unangemessenen Kosten oder Verzögerungen für den Verkäufer führen, kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen und unbeschadet aller anderen Rechtsmittel das Versanddatum verzögern und/oder den Vertrag stornieren..

3.3

Die Liefertermine des Verkäufers sind für den Verkäufer unverbindlich und Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht zu Schadensersatzansprüchen wegen solcher Verzögerungen. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer lediglich zur Stornierung der betreffenden Bestellung für die noch nicht in Produktion befindliche Ware und nur, nachdem er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Verzögerung eingeräumt hat. Unbeschadet der Haftungsbeschränkungen in Artikel 5 unten begründen verbindliche Lieferfristen nur dann einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss schriftlich über die möglichen Verluste und Schäden aufgrund der Lieferverzögerung und über eine spezifische Schätzung der verschiedenen betroffenen Elemente vollständig informiert wurde. In jedem Fall ist der Verkäufer im Falle einer Produktionsverzögerung berechtigt, nicht die gesamte vom Käufer bestellte Menge in einer einzigen Lieferung zu liefern, sondern kann die Bestellung in mehreren aufeinanderfolgenden Teillieferungen ausliefern.

4. ÜBERPRÜFUNG DER span class="Apple-converted-space"> WARE

Bei Lieferung der Ware muss der Käufer eine vollständige Überprüfung der Ware vornehmen, um sicherzustellen, dass die Verpackung, das Gewicht und die Mengen der Ware mit der Auftragsbestätigung übereinstimmen. Offensichtliche Schäden an der Verpackung der Ware oder der Ware selbst oder fehlende Mengen sind zu vermerken und dem Verkäufer umgehend schriftlich per Fax oder E-Mail mitzuteilen. Die Ware gilt automatisch als bei Lieferung angenommen, wenn der Käufer nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Lieferung der Ware und in jedem Fall bevor die Ware in irgendeiner Weise verändert wurde, eine schriftliche Reklamation bezüglich der Ware einreicht. Der Verkäufer kann keine Ansprüche wegen Mängeln, Unzulänglichkeiten, Fehlmengen und/oder ungeeigneter Ware für den in der Bestellung angegebenen Zweck geltend machen, die bei einer normalen Prüfung hätten festgestellt werden müssen, wenn diese Prüfung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Im Falle einer Reklamation des Käufers muss dieser dem Verkäufer oder seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter die Möglichkeit einräumen, die Ware zu untersuchen.

5. GARANTIE

5.1

Der Verkäufer garantiert lediglich, dass die Ware den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen entspricht. Der Verkäufer gibt keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien in Bezug auf den Marktwert der Ware, ihre Eignung für einen bestimmten Zweck oder andere.

5.2

Der Käufer muss dem Verkäufer rechtzeitig im Voraus die technischen Spezifikationen oder alle Informationen mitgeteilt haben, die für eine angemessene Ausarbeitung der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen sowie für die korrekte Verarbeitung und/oder den Endgebrauch der Ware erforderlich sind. Der Verkäufer erkennt an, dass die Konformitätsverpflichtung des Verkäufers erfüllt ist, wenn diese Spezifikationen zum Zeitpunkt der Lieferung erfüllt sind.

5.3

Alle technischen Ratschläge, die der Verkäufer vor und/oder während der Verwendung der Ware erteilt, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich erteilt werden oder durch Tests erfolgen, erfolgen in gutem Glauben, jedoch ohne jegliche Garantie seitens des Verkäufers. Die Ratschläge des Verkäufers entbinden den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die vom Verkäufer gelieferte Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verarbeitung und/oder Verwendung zu testen. Die Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des Käufers.

6. VERANTWORTUNG

6.1

Der Verkäufer haftet in keiner Weise für Schäden, die durch die Ware an gewerblich genutzten Waren oder Produkten verursacht werden, die vom Käufer und/oder seinen Unterkäufern verwendet werden könnten.

6.2

Der Käufer kann sich nicht auf die Haftung des Verkäufers bezüglich des Ersatzes von direkten und/oder indirekten Schäden berufen, die durch die Verwendung, den Transport, die Lagerung oder den Gebrauch der Ware entgegen den Spezifikationen oder Sicherheitsdatenblättern bezüglich der Ware verursacht werden. Dementsprechend verzichtet der Käufer auf jegliches Klagerecht gegen den Verkäufer und dessen Versicherer und verpflichtet sich, einen solchen Verzicht auch von seinen eigenen Versicherern zu erwirken.

6.3

Der Käufer erklärt hiermit, dass er alle vorgeschriebenen Tests sowie alle Tests, die er für sinnvoll hält, durchführen wird und alle Entscheidungen in Bezug auf die Verwendung der Ware treffen wird. Im Zweifelsfall wird dem Käufer empfohlen, den Rat des Verkäufers einzuholen. Der Rat des Verkäufers kann jedoch nur seine eigene Erfahrung widerspiegeln und dient nur als Anhaltspunkt. Als solche kann der Verkäufer in keiner Weise haftbar gemacht werden.

6.4

Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar sind, müssen dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden, sobald sie entdeckt werden, in jedem Fall aber nicht später als drei Monate nach der Lieferung (der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb dieser Dreimonatsfrist vollständig zu prüfen).

6.5

In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung ausstehender Rechnungen aufgrund der Nichtkonformität der Ware zu verzögern, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität behauptet oder nachgewiesen wird.

6.6

Erkennt der Verkäufer an, dass die Ware mangelhaft ist, so ist er ausschließlich verpflichtet, nach eigenem Ermessen entweder (i) die mangelhafte Ware zu ersetzen oder zu erstatten, oder (ii) den Preis zu mindern oder den Vertrag zu stornieren, wenn der Käufer den Preis noch nicht bezahlt hat, oder (iii) dem Käufer den Preis zu erstatten, wenn der Käufer den Preis bereits bezahlt hat.

6.7

IN KEINEM FALL HAFTET DER VERKÄUFER FÜR PRODUKTIONS- UND BETRIEBSVERLUSTE, KOSTEN, ENTGANGENE EINNAHMEN UND/ODER ANDERE VERLUSTE ODER ANDERE ZUFÄLLIGE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, DIE DEM KÄUFER ODER EINER ANDEREN PERSON DIREKT ODER INDIREKT ENTSTEHEN. FOLGLICH VERZICHTET DER KÄUFER AUF ALLE REGRESSANSPRÜCHE GEGEN DEN VERKÄUFER UND SEINE VERSICHERER UND VERPFLICHTET SICH, EINEN SOLCHEN REGRESSVERZICHT AUCH VON SEINEN EIGENEN VERSICHERERN ZU ERHALTEN.

6.8

DER VERKÄUFER KANN NUR FÜR SCHÄDEN HAFTBAR GEMACHT WERDEN, DIE DURCH SEIN GROBES VERSCHULDEN ODER DURCH EINE VORSÄTZLICHE, VOM KÄUFER NACHGEWIESENE BERUFLICHE PFLICHTVERLETZUNG VERURSACHT WURDEN.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alle seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

Daher:

a) Wenn die Ware vom Käufer verarbeitet, verbunden und/oder mit anderen Waren, die ihm gehören, vermischt wird, dann ist der Verkäufer der alleinige Eigentümer der neuen Ware.

b) Wenn die Ware vom Käufer mit anderen Waren anderer Lieferanten verarbeitet, verbunden und/oder vermischt wird, dann steht dem Verkäufer zusammen mit den genannten Lieferanten ein Miteigentumsrecht am Gesamtwert der neuen Ware zu. In diesem Fall wird das Eigentum des Verkäufers auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Rechnungswert der Ware und dem Rechnungswert aller zur Herstellung der neuen Ware verwendeten Waren berechnet..

7.2

Solange der Käufer nicht in Verzug ist und sofern er sich seine Eigentumsrechte vorbehält, ist der Käufer ausschließlich dazu berechtigt, die Ware im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiterzuverkaufen. Die Verwendung der Ware zur Erfüllung von Dienstleistungsverträgen und Werk- und Materialverträgen gilt hierbei als Weiterverkauf.

7.3

Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Ware werden bereits jetzt aus Sicherungsgründen ausschließlich an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers und/oder seiner finanziellen Glaubwürdigkeit bestehen oder wenn der Käufer mit einer seiner Zahlungen in Verzug gerät. Für den Fall, dass der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerruft, ist der Käufer verpflichtet, (i) seine Kunden unverzüglich über die Abtretung der Forderung an den Verkäufer zu informieren, (ii) seine Kunden unverzüglich darüber zu informieren, dass die Ware Eigentum des Verkäufers ist, (iii) und dem Verkäufer alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Feststellung und Bestätigung der Rechte des Verkäufers gegenüber Dritten erforderlich sind. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer unverzüglich über alle Maßnahmen oder Interessenvertretungen zu informieren, die Dritte ergreifen und die sich negativ auf die Ware auswirken könnten.

7.4

Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung und trägt alle Risiken und Kosten im Zusammenhang mit dem Entladen, der ordnungsgemäßen Handhabung und der ordnungsgemäßen Lagerung der Ware und/oder der neuen Ware gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.1 oben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, (i) auf eigene Kosten eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch die Beschädigung und/oder den Diebstahl der gesamten Ware und/oder der neuen Ware oder eines Teils davon abdeckt, und (ii) dem Verkäufer auf dessen Verlangen eine Bescheinigung vorzulegen, die sowohl die genannte Versicherungsdeckung als auch die Zahlung der entsprechenden Prämie bestätigt.

8. VERTRAULICHKEIT - GEISTIGES EIGENTUM

8.1

Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen, die der Verkäufer dem Käufer über Konzepte, Ideen, Strategien, Verfahren, Prozesse, Spezifikationen, Dokumente, Pläne, Berechnungen, Zeichnungen und alle Gegenstände, Muster und Proben des Verkäufers einschließlich seines Know-hows, seines geistigen Eigentums und aller rechtlichen, technischen oder kommerziellen Informationen, Dokumente und Datenbanken (die Informationen) zur Verfügung stellt, werden vom Käufer als streng vertrauliche Informationen behandelt und dürfen vom Käufer ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung des Käufers gilt für die gesamte Dauer der Ausführung des betreffenden Auftrags und mindestens für 10 Jahre nach dem Datum, an dem die Informationen dem Käufer offengelegt wurden. Die genannten Informationen werden vom Käufer ausschließlich zum Zweck der Ausführung des betreffenden Auftrags verwendet.

8.2

Der Käufer verpflichtet sich, die Informationen und alle geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers zu respektieren.

8.3

Der Verkäufer behält das Eigentum an allen Informationen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen oder Studien, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und jeglicher technischer Unterstützung, die dem Käufer zur Verfügung gestellt wird, verwendet werden können. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die vorgenannten Materialien auf schriftliche Aufforderung des Verkäufers so schnell wie möglich zurückzugeben.

8.4

Die Eigentums- und Urheberrechte an allen Plänen, Zeichnungen, Mustern, Marken, Logos und anderen Dokumenten, die dem Käufer vom Verkäufer geliefert oder mitgeteilt werden, bleiben ebenfalls das alleinige Eigentum des Verkäufers. Diese vertraulichen Informationen werden zu keinem Zeitpunkt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergegeben.

8.5

Für den Fall, dass die Ware vom Verkäufer nach Verfahren, Plänen, Spezifikationen, Zeichnungen und/oder Anweisungen des Käufers verändert, umgestaltet, eingebaut oder integriert wird und durch diese Veränderungen die Rechte Dritter (insbesondere Rechte aus Patenten oder anderen Schutzrechten) verletzt werden, Umbauten, Einbauten oder Integrationen der Ware, hat der Käufer den Verkäufer gegen eine etwaige Inanspruchnahme durch einen solchen Dritten zu entschädigen.

9. KONDITIONIERUNG - VERPACKUNG

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Bereitstellung von Verpackungsmaterial sowie von Schutz- und Sicherungsmitteln verantwortlich, die während des Transports der Ware verwendet werden. Falls der Käufer diese Verpflichtung nicht erfüllt und dies zu einer Haftung des Verkäufers für Gefahren oder Schäden führt, hat der Käufer den Verkäufer von jeglicher Haftung für diese Gefahren oder Schäden freizustellen.

10. HÖCHSTE KRAFT

10.1

Die Partei, die von einem Fall höherer Gewalt betroffen ist, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über diesen Fall informieren und ihr alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit diesem Fall höherer Gewalt zur Verfügung stellen.

10.2

Höhere Gewalt liegt insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei folgenden Ereignissen vor: Krieg (ob erklärt oder nicht), Unfall, Brand, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Transportverzögerungen, Materialausfälle, Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Normen oder Verfügungen, die von irgendeiner Organisation oder Behörde ausgehen, Arbeitskampf oder Streiks, denen der Verkäufer ausgesetzt ist, oder jede Ursache oder jedes Ereignis, das der Verkäufer vernünftigerweise nicht kontrollieren kann, oder das die normale Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers und/oder seiner Subunternehmer aufgrund eines Ereignisses verhindert, dessen Eintreten vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen wäre.

10.3

Wenn der Verkäufer von höherer Gewalt betroffen ist, haftet er nicht für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Darüber hinaus wird dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt und er hat das Recht, seine Produktion unter seinen Kunden so zu verteilen, wie er es für angemessen hält.

10.4

Höhere Gewalt, die die Nutzung der bestellten Ware verhindert oder den Bedarf des Käufers an der Ware verringert, berechtigt den Käufer nicht, die Zahlung für die bestellte Ware auszusetzen oder zu verzögern oder die betreffende(n) Bestellung(en) ganz oder teilweise zu kündigen.

11. SICHERUNG

Der Verkäufer hat das Recht, jeden Vertrag oder Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien beeinträchtigen und die Erfüllung des Vertrags oder Auftrags für den Verkäufer ohne jegliches wirtschaftliches Interesse erscheinen lassen.

12. KÜNDIGUNG

12.1

Falls der Käufer seine Verpflichtungen, die sich aus einer Bestimmung eines Vertrags oder einer Auftragsbestätigung ergeben, nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer und unbeschadet aller anderen Rechtsmittel den betreffenden Vertrag oder Auftrag ohne Haftung ganz oder teilweise zu kündigen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, sich vom Käufer alle dem Verkäufer dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen erstatten zu lassen und Ersatz für Verluste oder Schäden zu verlangen, die ihm aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Erfüllung des betreffenden Vertrags oder Auftrags durch den Käufer entstanden sind. Darüber hinaus wird der Verkäufer von allen geltenden Exklusivitäts- und/oder Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber dem Käufer befreit.

12.2

Der Verkäufer hat das Recht, jeden Vertrag oder jede Bestellung mit sofortiger Wirkung ohne jegliche Haftung seinerseits zu kündigen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer in naher Zukunft nicht in der Lage sein wird, alle seine Verpflichtungen auf normale Weise zu erfüllen.

13. ZESSION

Der Käufer wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers keinen Vertrag, keine Bestellung und keine Rechte aus diesem Vertrag oder eine vom Verkäufer geschuldete Forderung an einen Dritten abtreten.

14. GERICHTSBARKEIT - ANWENDBARES RECHT

14.1

Alle Verträge und Bestellungen werden ausschließlich nach dem Recht des Ortes geregelt und ausgelegt, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

14.2

TAlle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Bestellung oder einem Vertrag entstehen, fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte, die für den Ort zuständig sind, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Der Verkäufer behält sich jedoch das ausschließliche Recht vor, Streitigkeiten, die den Käufer betreffen, vor den zuständigen Gerichten am Ort der Registrierung des Käufers auszutragen.

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